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Überstunden: Private Aufzeichnungen kein Nachweis

"Chef, ich habe Überstunden gemacht - hier sind meine Aufzeichnungen" - das muss der Arbeitgeber nicht akzeptieren und insoweit keine Zahlungen leisten. An den Beweis geleisteter Überstunden sind höhere Anforderungen zu stellen.
So entschieden die Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Ein Arbeitgeber müsse die Aufzeichnungen gegengezeichnet haben oder der Mitarbeiter zumindest beweisen können, dass der Arbeitgeber von den Überstunden gewusst und sie auch gebilligt habe.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage des Zeugwarts eines Amateur-Sportvereins ab. Er hatte hatte fast 16 000 EUR als Nachzahlung für angeblich geleistete Überstunden verlangt. Konkret behauptete er, von 2004 bis 2007 fast 1600 Überstunden geleistet zu haben. Allerdings konnte er nur private Aufzeichnungen vorlegen. Der Sportverein bestritt deren Richtigkeit.

Das LAG hielt dem Zeugwart vor, es sei nicht glaubwürdig, dass diese hohe Zahl von Überstunden angefallen sei. Denn in diesem Fall hätte er den Verein doch darauf hingewiesen, dass sein Budget von 40 Wochenstunden nicht ausreiche.

Außerdem habe er keinen detaillierten Nachweis vorgelegt, wann er die Überstunden geleistet habe. So fehlten beispielsweise bei seinen Aufzeichnungen die täglichen Pausen. Daher seien sie ohnehin unbrauchbar (LAG, Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.2.2009, Az. 6 Sa 337/08).

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